Zur Vermeidung von aus dem Baugrund herrührenden Mängeln oder Schäden. Der Baugrund ist im Sinne des BGB und den VOB/B ein vom Auftraggeber (AG) gelieferter Stoff. Der AG ist daher auch für vom Auftragnehmer (AN) vorab nicht erkennbare „Probleme“ im Zusammenhang mit „seinem Baugrund“ verantwortlich. Er trägt das sogenannte Baugrundrisiko. Für Objekte die den „Baugrund in Anspruch nehmen“ sind zur Minimierung dieses Risikos daher rechtzeitig Baugrunderkundungen ausführen. Darauf basierend soll durch einen Sachverständigen für Geotechnik ein Gutachten erstellt werden.
Auch die planenden Architekten / Ingenieure sind verpflichtet, den AG hinsichtlich der Notwendigkeit zur Durchführung einer Baugrunduntersuchung und zur Erstellung eines Baugrundgutachtens hinzuweisen. Wird dies unterlassen, können, beim „Eintritt von Baugrundrisiken“ auch die Architekten und Ingenieure für die meist hohen Folgekosten in Regress genommen werden.